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Gerne vermieten wir auch unsere Räume an Sie. Hier finden Sie unsere
Preistabelle für die Überlassung von Räumen der Evangelischen Kirchengemeinde Grötzingen Stand: 01. Februar 2008
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Nr.
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Gebäude
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Raum
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Plätze
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Grundgebühr (pro Tag)
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Reinigung
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1
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Martin-Luther-Haus
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Großer Saal
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250
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170 €
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30 €
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2
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Nur Foyer (ohne Saal)
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50
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80 €
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20 €
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4
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Küchennutzung
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-
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45 €
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15 €
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1 Gruppenraum UG mit Kochnische
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15 (Hof) und 20
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40 €
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15 €
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Beide Gruppenräume UG mit Kochnische
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15 + 20
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60 €
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20 €
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5
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Gemeindesaal
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EG
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50
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80 €
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20 €
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6
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OG
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60
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80 €
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20 €
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7
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Küchennutzung
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-
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25 €
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15 €
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8
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Kirche für kommerzielle Nutzung
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Sommer
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400
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160 € + 35 €*
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30 €
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Winter incl. Heizkosten
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220 € + 35 €*
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30 €
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9
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Kirche für kulturelle Zwecke
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400
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s. Leitfaden
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*) 35 € für Kirchendiener
Werden die Räume an mehreren aufeinanderfolgenden Tagen genutzt, reduziert sich der Mietpreis ab dem 2. Tag auf 50 % der Grundgebühr.
Im Regelfall sind die Räume bis 10 Uhr des folgenden Tages (bei Sonntagen mit
Frühgottesdienst bis 7.00 Uhr) aufgeräumt und gereinigt zu übergeben. Sofern keine anderweitige Nutzung bekannt ist, kann auch ein längerer Zeitraum für die Aufräumungs- und Reinigungsarbeiten vereinbart werden.
Für die Abendnutzung der Räume ab 17.00 Uhr (Schlüsselübergabe ist dann 17 Uhr!) beträgt der Mietpreis 60 % der Grundgebühr.
Für Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeiter der Kirchengemeinde reduziert sich der Mietpreis
auf 50 % der Grundgebühr. Die Kosten für Reinigung sind zu 100 % zu zahlen.
Die Höhe der Kaution richtet sich nach folgender Tabelle:
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Gebäude
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Raum
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Kaution
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Martin-Luther-Haus
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Großer Saal
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150 Euro
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Foyer
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100 Euro
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Bibelsaal (UG) oder
1 oder 2 Gruppenräume UG
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50 Euro
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Gemeindesaal
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EG/OG
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100 Euro
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Kirche
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150 Euro
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Allgemeine Überlassungsbedingungen für Räume der evangelischen Kirchengemeinde Grötzingen
Räume der evangelischen Kirche stehen vorrangig der Kirchengemeinde und der Durchführung
von Gruppenarbeit zur Verfügung. Nicht genutzte Räume können zu nachstehenden Bedingungen überlassen werden
§1 Begründung des Vertragsverhältnisses
(1) Die evangelische Kirchengemeinde Grötzingen, vertreten durch den/die Beauftragte, ist
Eigentümerin des Martin-Luther-Hauses, des Gemeindesaals sowie der Kirche
(2) Die Überlassung von Räumen bedarf eines schriftlichen Nutzungsvertrages mit festgelegter Nutzungsart.
(3) Der Unterzeichner des Nutzungsvertrages gilt als Nutzer. Untervermietung oder sonstige
Überlassung an Dritte ist nicht zulässig, soweit nicht im Nutzungsvertrag eine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(4) Eine Terminvormerkung ist für das Pfarramt unverbindlich.
§2 Rücktritt vom Vertrag
(1) Der Nutzer ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei einem Rücktritt 6 Wochen vor
dem Zeitpunkt der Veranstaltung kann eine Entschädigung von 25 % des Nutzungsanteils für die vereinbarte Nutzungsdauer erhoben werden, bei 3 Wochen 50 %. Jegliche
Ausfallentschädigung entfällt, wenn die Räume für die vorgesehene Überlassungsdauer anderweitig genutzt werden.
(2) Der Eigentümerin steht ein Rücktrittsrecht vom Vertrag nur bei wichtigem Grund zu. Falls
der Rücktrittsgrund nicht vom Nutzer zu vertreten ist oder höhere Gewalt vorliegt, ist sie dem Nutzer zum Ersatz der diesem bis zur Zustellung der Rücktrittserklärung entstandenen
Aufwendungen verpflichtet. Dieser Aufwand ist nachzuweisen.
(3) Gründe, welche die Eigentümerin berechtigen, vom Vertrag zurückzutreten, sind gegeben,
wenn außergewöhnliche Umstände es im öffentlichen Interesse erfordern. Der Rücktritt vom Vertrag ist dem Nutzer unverzüglich anzuzeigen.
§3 Übergabe, Zustand und Benutzung des Vertragsgegenstandes
(1) Die Übergabe an den Nutzer erfolgt durch den Beauftragten der Eigentümerin.
(2) Der Vertragsgegenstand wird in dem bestehenden, dem Nutzer bekannten Zustand
überlassen. Er gilt als ordnungsgemäß übergeben, wenn der Nutzer Mängel nicht unverzüglich bei dem Beauftragten der Eigentümerin anzeigt.
§4 Besondere Pflichten des Nutzers
(1) Der Nutzer ist für die Erfüllung aller die Benutzung betreffenden Vorschriften verantwortlich.
(2) Die Besucherhöchstzahlen dürfen nicht überschritten werden, insbesondere dürfen bei
Veranstaltungen mit Bestuhlung nicht mehr Teilnehmer zugelassen werden, als der Bestuhlungsplan aufweist.
(3) Für den störungsfreien Ablauf der Veranstaltung ist der Nutzer verantwortlich. Nach 22
Uhr sind Musik und Mikrofonanlage auf Zimmerlautstärke einzuschränken und nach Verlassen des Gebäudes unbedingt leise zu sein. Dieses gilt ebenfalls, wenn Aufräumarbeiten am Wochenende durchgeführt werden.
(4) Einrichtungsgegenstände und Geschirr müssen dorthin zurückgebracht werden, von wo sie geholt wurden.
(5) Bei Veranstaltungsende ist das Haus an allen Eingängen und Fenstern abzuschließen.
§5 Programm und Ablauf bei Veranstaltungen
Wenn die Eigentümerin zu der Auffassung gelangt, daß durch die Veranstaltung gegen den
christlichen Glauben, die evangelische Kirche oder die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes oder gegen Sittengesetze verstoßen werden könnte, kann
sie vom Vertrag zurücktreten, ohne daß dadurch Ansprüche geltend gemacht werden können.
§6 Reinigung & Müll
(1) Die benutzten Räume sind besenrein zu verlassen. Die Räumlichkeiten werden von der Eigentümerin gereinigt, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde.
(2) Anfallender Müll bzw. Leergut sind vom Nutzer mitzunehmen und zu entsorgen.
§7 Rauchverbot
Das Rauchen ist innerhalb des Hauses generell nicht gestattet.
§8 Benutzungsentgelt und Kaution
(1) Der Nutzer hat für die Überlassung und Benutzung der Räumlichkeiten ein Nutzungsentgelt
zu entrichten. Die Höhe des Nutzungsentgelts sowie der zu hinterlegenden Kaution ergibt sich aus der jeweils gültigen Kostentabelle.
(2) Die Gebühren einschl. Kaution sind vor Beginn der Nutzung beim Pfarramt bar zu bezahlen
oder auf das Konto XXXXXX, BLZ 660 501 01, bei der Sparkasse Karlsruhe zu überweisen.
(3) Bei mängelfreier Abnahme der überlassenen Räume erhält der Nutzer die Kaution vom Pfarramt überwiesen.
§ 10 Haftung
(1) Der Nutzer haftet der Eigentümerin gegenüber für alle über die übliche Abnutzung
hinausgehenden Beschädigungen und Verluste an der Nutzungssache ohne Rücksicht darauf, ob die Beschädigung durch ihn, seine Beauftragten oder durch Teilnehmer an seiner
Veranstaltung entstanden sind. Dies gilt auch für Aufbau-, Abbau- und Aufräumarbeiten.
(2) Die vom Nutzer an der Nutzungssache zu vertretenden Schäden sind unverzüglich dem
Beauftragten anzuzeigen und werden von der Eigentümerin auf Kosten des Nutzers behoben und mit der Kaution verrechnet.
(3) Für sämtliche eingebrachten Gegenstände übernimmt die Eigentümerin keine Verantwortung.
(4) Bei Verlust des überlassenen Schlüssels wird auf Kosten des Nutzers ein Austausch der Schließanlage veranlasst. Zusätzlich zur
Handwerkerrechnung werden € 100.— als Verwaltungskosten der Kirchengemeinde Grötzingen fällig.
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